Humboldt-Universität zu Berlin - Digitales Prüfen

Informieren und Ausprobieren

Das Informationsrecht bezieht sich auf die Ausführungsmodalitäten der Prüfung und der dabei erhobenen (personenbezogenen) Daten.

 

Das Recht auf Information

Bereits zu Beginn des Semesters sind die Studierenden über die Prüfungsform und die damit verbundenen Abläufe (inkl. Angaben zu Täuschungsversuch, Nichtantritt, Nichtbestehen, Nachteilsausgleich) zu informieren.

Wenn die Modulabschlussprüfung (MAP) als eine digitale Prüfung (Fernprüfung, Fernklausur, mündliche oder praktische Fernaufsichtsprüfung, digitale Präsenzklausur) durchgeführt werden soll, sind die Studierenden grundsätzlich zu Veranstaltungsbeginn bzw. in einem angemessenen Zeitraum vor der MAP über folgende Punkte aufzuklären (§ 107 a 12. Änd. ZSP-HU):

  • Wahlrecht im Falle einer Fernaufsichtsprüfung; das Fristende des Wahlrechts darf nicht vor dem Zeitpunkt der Information liegen (§ 96b Abs. 4, Satz 3)
  • Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten (vgl. auch Art. 12 - 21 der DSGVO): Art der verarbeiteten Daten,  Zweck der Verarbeitung, Fristen zu Speicherung und Löschung (eine Aufzeichnung und Speicherung der MAP ist untersagt, § 96a, Abs. 2)
  • technische Anforderungen, die zur Durchführung der MAP notwendig sind, z.B. Kamera, Mikrofon, Software
  • organisatorische Bedingungen der Prüfung, z.B. Aufsicht, Örtlichkeit (E-Prüfungszentrum), Prüfungsvorlauf, Authentifizierung

 

Das Recht auf Ausprobieren

Bei digitalen Prüfungen sollen die Studierenden die Möglichkeit haben, die technischen und räumlichen Voraussetzungen zu testen, die notwendig sind, um die MAP erfolgreich bewältigen zu können (§ 107a Abs. 2). Dazu gehören vor allem folgende Voraussetzungen:

  • Login Prüfungssystem (Prüfungsmoodle)
  • Einschreibung in oder Auffinden des Prüfungskurses
  • Zugangsvoraussetzungen zur Prüfung: Erklärungen zu Gesundheit, Selbständigkeit etc.
  • Aufgabenformate der Prüfung
  • Ausstattung eines PC-Arbeitsplatzes im E-Prüfungszentrum der HU, um ggf. ergänzende Ausstattung wie Kopfhörer, mitbringen zu können
  • bei Fernaufsichtsprüfungen im Besonderen:
    • Art und Weise der Authentifizierung
    • Einsatz von Videokonferenzsoftware parallel zur Prüfung (aus dem Prüfungskurs heraus oder per Browser)

 

Zusammenfassung

Schritt 1: Beginn des Semesters: Die Prüfungsform und die Durchführungsmodalitäten bekanntgeben

Schritt 2: Vor dem Ende des Wahlrechts (des Anmeldezeitraums): Über Wahlrecht, technische Anforderungen sowie Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Prüfung und Prüfungskontrolle aufklären

Schritt 3: Rechtzeitig vor dem Prüfungstermin (mind. 2 Wochen) die Voraussetzungen testen lassen