Allgemein
Prüfungsverfahren im Allgemeinen und digitale Prüfungen im Speziellen unterliegen strengen, gesetzlich festgelegten Auflagen, durch die der Gestaltungsspielraum für Prüfungen deutlich enger ausfällt als für die Lehre.
Anforderungen an Prüfungen im Allgemeinen
Zulässigkeit
Die gewählte Prüfungsform muss in dem Prüfungsverfahren erlaubt sein. Dies regeln die Studien- und Prüfungsordnungen sowie die allgemeinen Bestimmungen der Hochschule, z.B. eine Studienrahmenordnung (an der HU: ZSP-HU).
Nachvollziehbarkeit
Der Prüfungsverlauf und das Zustandekommen des Ergebnisses müssen jederzeit rekonstruierbar sein.
Anfechtungsschutz
Es dürfen keine formalen oder technischen Mängel im Prüfungsverfahren vorhanden sein, durch die eine juristische Anfechtung der Prüfungsergebnisse erfolgversprechend wird.
Gleichbehandlung
Die Bedingungen des Prüfungsverfahrens sind für alle Kandidaten gleich zu halten (Art. 3 GG, Chancengleichheit). Darunter fallen jedoch nicht individuelle Kompetenzunterschiede, z.B. beim Umgang mit dem Computer oder ein schwach ausgeprägtes schriftsprachliches Niveau.
Gleichwertigkeit
Unabhängig davon, ob sie identisch sind oder sich voneinander unterscheiden, müssen alle Prüfungsfälle desselben Prüfungsverfahrens gleichwertig hinsichtlich Inhalt und Schwierigkeit sein.
Täuschungsschutz
Die Möglichkeiten zur Manipulation des Prüfungsverfahrens durch Prüflinge zwecks persönlicher Vorteilsnahme sind durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen zu minimieren.
Zuordbarkeit
Es muss jederzeit möglich sein, eine Prüfung einwandfrei nur einem einzigen Prüfling zuzuordnen. Ebenso muss es möglich sein, alle Prüfungen eines Prüflings diesem zweifelsfrei zuordnen zu können.
Integrität
Die Unveränderbarkeit, Unversehrtheit und Vollständigkeit der Prüfungsunterlagen ist sicherzustellen. Der Schutz vor Manipulation und Verlust von Daten und Unterlagen muss gewährleistet werden.
Datenschutz
Die im Prüfungsverfahren verarbeiteten persönlichen Daten der Prüflinge (z.B. identifizierende Daten, Prüfungsverhalten, Prüfungsantworten, Prüfungsergebnisse) müssen gegen Missbrauch durch Dritte wie durch Verfahrensbeteiligte geschützt werden.