ZSP-HU und SPO
Den für die Durchführung einer Prüfung an der HU geltenden Rahmen setzen die Zentrale Studien- und Prüfungsordnung (ZSP-HU) und die jeweiligen fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen (SPO).
Die ZSP-HU regelt für alle Prüfungen geltende Grundsätze, Anforderungen und Rahmenbedingungen:
- nichtamtliche, aber gut lesbare Arbeitsfassung der ZSP-HU
- Veröffentlichungen im Amtlichen Mitteilungsblatt (Link)
Die Ausgestaltung der konkreten Modulabschlussprüfungen (MAP) und Abschlussprüfungen wird hingegen in der jeweiligen fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen (SPO) geregelt.
Die gültigen Fassungen lassen sich am Besten über die Übersicht zum Studienangebot finden.
Beide Ordnungen sind in ihrer Gesamtheit zu betrachten.
Im Folgenden werden die wichtigsten Regelungen thematisch aufgelistet:
Im Abschnitt 2 - Prüfungen der ZSP-HU werden die Prüfungen geregelt.
Der § 95 regelt, dass Prüfungen unterteilt werden nach Modulabschlussprüfungen nach § 96 und Abschlussprüfungen nach § 97. Sie sind dabei von für Lehrveranstaltungen zu erbringenden speziellen Arbeitsleistungen nach § 94 zu unterscheiden.
Die ZSP-HU benennt und definiert in § 96 ff. eine Reihe von möglichen Prüfungsformen für Modulabschlussprüfungen:
- Klausuren § 96 (3)
- Digitale Präsenzklausuren § 96b (2)
- Digitale Fernklausuren § 96b (3 f.)
- Klausuren im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) § 96c
- Take-Home-Prüfungen § 96 (3a)
- Hausarbeiten § 96 (4)
- Portfolios § 96 (5)
- Essays § 96 (6)
- Multimediale Prüfungen § 96 (7)
- Mündliche Prüfungen § 96 (8)
- Praktische Prüfungen § 96 (9)
Darüber hinaus können in der SPO weitere Formen bestimmt werden (§96 (2)).
Welche Prüfungsform(en) für eine MAP möglich ist, regelt die jeweilige SPO (§96 (11)). Eine Abweichung hiervon ist nur auf Grund infektionsschutzrechtlicher Vorgaben oder sonstiger außergewöhnlicher Umstände möglich (§ 96d).
Ist in einer SPO eine digitale Durchführung nicht explizit als eine Prüfungsform bestimmt, aber auch nicht ausgeschlossen worden, so ermöglicht § 96b dennoch die digitale Durchführung. Auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses kann die festgelegte Form ganz oder teilweise
- als digitale Modulabschlussprüfung mit Hilfe einer Videokonferenz ohne die Verpflichtung der Studentin oder des Studenten, in einem vorgegebenen Prüfungsraum physisch anwesend sein zu müssen, durchgeführt werden (digitale mündliche Prüfung). Näheres regelt § 96a.
- als digitale Modulabschlussprüfung bei gleichzeitiger physischer Anwesenheit der aufsichtführenden Person und der Studentin oder des Studenten in einem vorgegebenen Prüfungsraum (digitale Präsenzklausur) durchgeführt werden. Näheres regelt §96b (2).
-
als digitale Modulabschlussprüfung mit Videoaufsicht und ohne die Verpflichtung der Studentin oder des Studenten, in einem vorgegebenen Prüfungsraum physisch anwesend sein zu müssen (digitale Fernklausur) durchgeführt werden. Näheres zur Videoaufsicht regelt §96b (3).
Im Falle einer digitalen Fernklausur haben die Studierenden ein Wahlrecht, weshalb ihnen innerhalb desselben Prüfungszeitraums und unter Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit eine Präsenzmodulabschlussprüfung oder andere gleichwertige Modulabschlussprüfung als Alternative anzubieten ist (§96b (4)).
Weitere organisatorische Regelungen trifft §107a. Dazu gehören u. a.:
- Durchführbarkeit von MAPs auch außerhalb des Sitzes oder Standortes der Hochschule,
- Pflicht zur Informierung der Studierenden über die geplante Durchführung einer digitalen MAP, insbesondere über die technischen Anforderungen und den Datenschutz,
- Durchführung von digitalen MAPs ausschließlich durch vom Computer- und Medienservice vorgehaltene oder von diesem zur Nutzung freigegebene elektronische Informations- und Kommunikationstechnologien.
Die Anforderungen an Software, welche die Studierenden zur Prüfungsdurchführung (insb. für digitale Fernprüfungen und BYOD Prüfungen) auf eigenen Geräten installieren müssen, regelt § 107b.
Das Vorgehen im Falle von technischen Störungen regelt § 107c.
Nachteilsausgleiche (NTA) sind in § 109 geregelt.
Wer wegen
- einer Behinderung oder chronischen Krankheit,
- einer Schwangerschaft,
- der Pflege und Erziehung eines Kindes im Alter bis zu 14 Jahren,
- der Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes oder
- aus anderen triftigen Gründen
nicht in der Lage ist, eine Studienleistung oder Prüfung
- zum vorgesehenen Termin,
- innerhalb einer vorgesehenen Dauer oder Bearbeitungszeit,
- am vorgesehenen Ort,
- in der vorgesehenen Form oder sonst
- in der vorgesehenen Weise zu erbringen,
erhält einen Ausgleich dieser Nachteile.
Der Ausgleich erfolgt durch Bestimmung
- eines anderen Termins,
- einer verlängerten Dauer oder Bearbeitungszeit,
- eines anderen Orts,
- einer anderen Prüfungsform,
- der Zulassung von Hilfsmitteln oder Hilfspersonen oder
- auf andere geeignete Weise.
Die zu erbringende Prüfung muss gleichwertig sein.
Über den Nachteilsausgleich entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss, soweit es um Prüfungen geht, auf Antrag der Studentin oder des Studenten. Die Studentin oder der Student kann eine bestimmte Form des Ausgleichs vorschlagen.