Humboldt-Universität zu Berlin - Digitales Prüfen

2. Informieren

  • Wer regelt den Nachteilsausgleich (NTA)?

    Über den Nachteilsausgleich entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss auf Antrag der Studentin oder des Studenten (vgl. § 109 Absatz 2 ZSP-HU). Es ist sinnvoll, wenn im Antrag nicht nur der NTA begründet, sondern auch ein möglicher NTA genannt wird.

  • In welcher Form kann ein Nachteilsausgleich (NTA) erfolgen?

    Der Ausgleich erfolgt durch Bestimmung eines anderen Termins, einer verlängerten Dauer oder Bearbeitungszeit, eines anderen Orts, einer anderen Form, der Zulassung von Hilfsmitteln oder Hilfspersonen oder auf andere geeignete Weise. Die zu erbringende Studienleistung bzw. Prüfung muss gleichwertig sein (vgl. § 109 Absatz 1 ZSP-HU). Macht die Studentin oder der Student glaubhaft, dass die technischen Voraussetzungen bei ihr oder ihm nicht  vorliegen, wird Nachteilsausgleich nach § 109 ZSP-HU gewährt (vgl. § 107a Absatz 7 ZSP-HU).

  • Bietet die Universität technische Unterstützung?

    Bei Fragen nach technischer Unterstützung (im Sinne des Nachteilsausgleiches, NTA), z. B. in Form von Leihgeräten und / oder Internetzugang, ist die zuständige Fakultät Ansprechpartner, die ggf. entsprechende Technik zur Verfügung stellt.

  • Bis wann müssen Prüfer*innen spätestens die Prüfungsform festlegen und bekanntgeben?

    Die Festlegung der Prüfungsform sollte vor Beschluss des Prüfungsplans (vor Beginn der Vorlesungszeit) getroffen werden. Sollte das nicht möglich sein, sind unmittelbar nach Festlegung der Prüfungsform die Studierenden zu informieren. Es gilt § 96d Abs. 2 und 3 ZSP-HU.

  • Bis wann müssen Prüfer*innen die Studierenden über die Prüfungsform informieren?

    Die Mitteilung hat gemäß § 96 Absatz 11 Satz 3 ZSP-HU zu Beginn des Semesters, in dem die Modulabschlussprüfung angeboten wird, zu erfolgen. 

    Abweichungen sind zulässig, falls die Prüfungen in der vorgesehenen Form nicht durchgeführt werden können bzw. der Aufwand zur Durchführung unverhältnismäßig wäre (Eintritt von außergewöhnlichen Umständen). Über Änderungsentscheidungen sind Studierende unverzüglich zu unterrichten. Sofern bereits Anmeldungen und Zulassungen zur Prüfung erfolgt sind, können Studierende diese Anmeldung bis unmittelbar vor der Prüfung zurücknehmen (§ 96d).

  • Darf man die Installation des Safe Exam Browsers verlangen?

    Grundsätzlich kann die Installation unter eng gesetzten Bedingungen für eine Prüfung (z. B. Fernklausur) verlangt werden (§ 107b). Allerdings funktioniert er nicht auf Linux-Rechnern.